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BENUTZUNGS und ENTGELTORDNUNG
für die Kaltlufthalle
der Gemeinde Altdorf
vom 7. Juli 2020
 

Die Überlassung der Kaltlufthalle der Gemeinde Altdorf erfolgt auf der Grundlage dieser Benutzungs- und
Entgeltordnung.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt ausschließlich für das Objekt
Kaltlufthalle Altdorf, Kirchstraße 102 Altdorfer Wasen - 72666 Altdorf
Für die Überlassung der Räumlichkeiten gelten die nachfolgenden Bestimmungen über die Benutzung
und die in dieser Ordnung festgelegten Entgelte.
§ 2
Zweckbestimmung und Überlassung
(1) Die Gemeinde Altdorf stellt die in § 1 genannte Einrichtung vorrangig den Einwohnern, der Schule
und Kindertagesstätte, der Freiwilligen Feuerwehr, den ortsansässigen Körperschaften, örtlichen
Vereinen und Verbänden, der evangelischen Kirche und örtliche Institutionen nachstehend ortsan-
sässige Vereine genannt - sowie dem örtlichen Gewerbe zur Verfügung. Auswärtige Personen, Ver-
einigungen und Gewerbetreibende können zugelassen werden.
Für die in § 1 genannte Einrichtung gelten folgende besondere Bestimmungen:
Die Raumüberlassung für Übungszwecke wird durch einen Raumbelegungsplan geregelt.
Die Nutzung für Veranstaltungen und sonstige Zwecke wird über einen Überlassungsvertrag gere-
gelt.
(2) Die Kaltlufthalle wird als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt.
Die Kaltlufthalle steht für den Sportunterricht und den sportlichen Übungsbetrieb sowie die Durchfüh-
rung von Sportveranstaltungen zur Verfügung; Festveranstaltungen können im Einzelfall und unter
Beachtung der hierfür zusätzlich geltenden Bestimmungen/Auflagen ebenso zugelassen werden.
§ 3
Verwaltung und Aufsicht
(1) Die Verwaltung der Kaltlufthalle (§ 1) der Gemeinde Altdorf erfolgt durch die Gemeindeverwaltung
Altdorf, Spitalhof 1 in 72666 Altdorf.Seite 2
(2) Das Hausrecht üben der Bürgermeister bzw. die von ihm beauftragten Gemeindebediensteten und
der von der Gemeinde bestellte Hausmeister aus. Die laufende Aufsicht ist Aufgabe der von der Ge-
meinde beauftragten Gemeindebediensteten sowie des Hausmeisters. Sie wachen darüber, dass die
Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. Die Benutzer und Besucher haben die Weisun-
gen und Anordnungen der Gemeinde und deren Beauftragten zu befolgen. Die Aufsichtspflicht der
Lehrer, der Übungs- und Veranstaltungsleiter bleibt davon unberührt.
§ 4
Regelbelegung der Einrichtung
(1) Als Regelbelegung gelten Nutzungen für den Schulsport und die regelmäßigen Übungs- und
Trainingszeiten der Vereine, der Feuerwehr, der Kindertagesstätte, gewerblichen und privaten sowie
auswärtigen Nutzern (Übungsbetrieb).
Sportliche Veranstaltungen von Vereinen gelten dann als Regelbelegung, wenn sie im Rahmen eines
Spielplanes des für den Verein bzw. die Abteilung zuständigen Dachverbandes/Fachverbandes statt-
finden und dieser Mitglied des zuständigen Landessportbundes oder einer vergleichbaren Organisa-
tion ist. Hierzu zählen u.a. Pflichtspiele.
(2) Die Überlassung der Kaltlufthalle für die Übungszwecke (Regelbelegung) wird durch einen Raumbe-
legungsplan geregelt.
Die Gemeinde arbeitet jeweils einen Belegungsplan für das Sommer- und Winterhalbjahr aus, der für
die Nutzer verbindlich ist. Das Sommerhalbjahr geht vom 01.04. bis 30.09. und das Winterhalbjahr
vom 01.10. bis 31.03.
Änderungen bzw. Belegungswünsche für das nächste Halbjahr sind rechtzeitig (spätestens 1 Monat
vor Ablauf des vorgenannten Halbjahres) vor Erstellung des neuen Planes unter Angabe der Raum-
wünsche schriftlich an die Gemeindeverwaltung zu richten.
(3) Die Sporthalle ist zeitweise in den Sommerferien für Wartungs- und Reinigungsarbeiten geschlossen.
(4) Der Eigentümer kann die Einrichtung für hoheitliche Zwecke jederzeit nutzen. Die Gemeindeverwal-
tung kann im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen und die für Übungszwecke belegte Halle ande-
ren Nutzern zur Durchführung von Veranstaltungen und für sonstige Zwecke überlassen. Die be-
troffenen Nutzer werden hiervon rechtzeitig unterrichtet.
§ 5
Überlassung der Hallen, Räume und Plätze
(1) Die Nutzung der Kaltlufthalle für Veranstaltungen wie Freundschaftsspiele, Vereinsmeisterschaften,
Ortsmeisterschaften, Wettkämpfe sowie sonstige örtliche und überörtliche Sportveranstaltungen wer-
den basierend auf dem Entgeltverzeichnisses (Anlage1) abgerechnet.
(2) Bei Veranstaltungen (Nicht-Regelbelegung) wird ebenso ein Nutzungs- oder Überlassungsvertrag ge-
fertigt. Die Gemeinde (Überlasserin) stellt die Kaltlufthalle den Benutzern (Nutzer/Veranstalter) im
Wege der Überlassung zur Verfügung. Sie darf nur für den im Überlassungsvertrag genannten Zweck
benutzt werden.
(3) Der Antrag auf Überlassung der Kaltlufthalle bzw. Abschluss eines Überlassungsvertrages ist schrift-
lich (mit Vordruck) mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung
einzureichen. Aus einer fernmündlichen, mündlichen oder schriftlich beantragten Terminnotierung
und aus einem eingereichten Antrag kann kein Rechtsanspruch auf späteren Vertragsabschluss ab-
geleitet werden.
(4) Die Gemeinde schließt mit dem Veranstalter einen Vertrag ab und setzt das Benutzungsentgelt ge-
mäß § 13 fest. Erst mit der Bestätigung über die Annahme des Antrages (Ausfertigung des Überlas-
sungsvertrages) durch die Gemeinde ist die Überlassung verbindlich. Der im Vertrag angeführte Ver-
anstalter ist nicht berechtigt, die durch diesen Vertrag angemieteten Räumlichkeiten bzw. das Freige-
lände einem anderen Nutzer (Unter- Weitervermietung) zu überlassen.
(5) Die Gemeinde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wenn die Benutzer die Kaltlufthalle im Falle
von höherer Gewalt (u.a. Pandemie), bei im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen an dem be-
treffenden Tage nicht möglich ist. Außerdem kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn derSeite 3
Veranstalter die Veranstaltung anders durchzuführen gedenkt, als diese angemeldet bzw. genehmigt
wurde oder wenn bei einer Veranstaltung Ausschreitungen oder nicht genehmigte Demonstrationen
zu erwarten sind. Des Weiteren sind verbotene Organisationen von der Benutzung ausgeschlossen.
Ein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(6) Kann eine vorgesehene Veranstaltung nicht stattfinden und werden infolgedessen die Räume nicht
benutzt, so ist es die Aufgabe des Veranstalters, dies unverzüglich der Gemeindeverwaltung mitzutei-
len.
Bei der Inanspruchnahme der Kaltlufthalle für Feste und Feiern Entgeltverzeichnis Ziffer 1.3 und 1.4
sowie 1.7. und 1.8 - sind nach Erhalt der Buchungsgenehmigung 50 % des Benutzungsentgeltes in-
nerhalb von 7 Tagen an die Gemeindeverwaltung Altdorf zu entrichten.
Wird der Rücktritt mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn mitgeteilt, wird ein anteiliges
Entgelt von 30 % berechnet. Tritt der Veranstalter/Nutzer später zurück, wird ein anteiliges Entgelt
von 50 % festgesetzt.
§ 6
Allgemeine Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften
(1) Alle Benutzer/Veranstalter der Räumlichkeiten sind im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet, das
Gebäude einschließlich seiner Einrichtungen und der Außenanlagen schonend zu behandeln, sauber
zu halten und Beschädigungen zu unterlassen.
(2) Alle Beschädigungen sowie bereits vorhandene Mängel an den Gebäuden oder an den Einrichtungen
sind unverzüglich den beauftragten Gemeindebediensteten zu melden.
(3) Das Rauchen in der Kaltlufthalle ist grundsätzlich verboten.
(4) Nicht erlaubt ist es, Getränke und Speisen in die Kaltlufthalle sowie den Zuschauerraum zum Verzehr
mitzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Getränke in geringem Umfang beim Übungs- und Sport-
betrieb. Sofern in der Kaltlufthalle eine Sport- oder Festveranstaltung stattfindet wird auf gesonderten
Antrag eine Erlaubnis für den Verzehr von Getränken und Speisen in der Kaltlufthalle unter Auflagen
und Bedingungen erteilt.
(5) Der Kunstrasen darf nur mit gut gereinigten Turnschuhen bzw. hierfür geeigneten Ballspielschuhen
benutzt werden.
(6) Die im Eigentum der Gemeinde stehenden Einrichtungsgegenstände und Sportgeräte können außer-
halb der Hallen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung verwendet werden.
(7) Vereinseigene Sportgeräte dürfen in stets widerruflicher Weise mit Zustimmung der Gemeindeverwal-
tung in der Kaltlufthalle untergebracht werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Etwaige eingestell-
te Gegenstände (Schränke/Spielgeräte/etc.) sind nicht über die Gemeinde versichert und erfolgen auf
eigene Gefahr.
(8) Beim Verlassen der Kaltlufthalle ist darauf zu achten, dass das Licht gelöscht wird, die Fenster ge-
schlossen und die nicht verschließbaren Türen zugefallen sind.
§ 7
Besondere Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften
bei Regelbelegung (Übungs- und Probenbetrieb)
(1) Wird die Kaltlufthalle regelmäßig für den Übungsbetrieb belegt (§ 4), dürfen Schüler, Vereinsangehö-
rige und sonstige Nutzer die Einrichtung grundsätzlich nur in Anwesenheit des verantwortlichen Leh-
rers bzw. des Übungsleiters betreten. Nur unter deren Aufsicht darf dort der Proben- und Übungsbe-
trieb stattfinden, insbesondere Sport betrieben werden. Private Nutzer, die eine Einrichtung regelmä-
ßig belegen, z.B. Nutzer von Ballspielen, sind selbst für die Einhaltung der Benutzungsbestimmungen
und Ordnungsvorschriften verantwortlich.Seite 4
§ 8
Besondere Benutzungsbestimmungen und Ordnungsvorschriften
bei Veranstaltungen und sonstige Nutzungen
(1) Der Ablauf einer Veranstaltung ist bei Vertragsschluss, spätestens jedoch eine Woche vor dem Ver-
anstaltungstermin mit der Gemeindeverwaltung festzulegen. Der Veranstalter ist verpflichtet, mit der
Gemeindeverwaltung rechtzeitig Verbindung aufzunehmen, um organisatorische Fragen zu klären.
Die Anweisungen der beauftragten Gemeindebediensteten/Hausmeisters sind zu befolgen.
(2) Die gemietete Kaltlufthalle wird von den gemeindlich Beauftragten bzw. dem Hausmeister dem ver-
antwortlichen Leiter der Veranstaltung übergeben. Sie gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der
Veranstalter Mängel nicht unverzüglich gegenüber dieser Person geltend macht. Die Rückgabe ge-
schieht unmittelbar nach der Veranstaltung an den gemeindlich Beauftragten. Die Halle muss besen-
rein verlassen werden.
(3) Wird die Kaltlufthalle für Festivitäten nach den Ziffern der Entgeltverzeichnisse Ziffer 1.3, 1.4, 1.5,
1.8, 1.9, 1.13 und 1.14 (Festivitäten) angemietet, erfolgt stets eine Einzelfallprüfung, da das Gebäude
nicht generell für die Abhaltung von Festivitäten geeignet ist. Dies sowohl aus baulichen als auch aus
Sicherheitsgründen; insoweit bedarf dieser Antrag auch ein Sicherheitskonzept und ist stets mit einer
Brandsicherheitswache und einer maximal zulässigen Personenzahl, dies sich an der durchzuführen-
den Festivität und den baulichen, technischen und brandschutzrechtlichen Gegebenheiten ausrichtet.
Im Zweifelfall entscheidet hierüber der Gemeinderat.
(4) Für die Bewirtschaftung bei Veranstaltungen kann der Veranstalter die Benutzung des Zugangs- und
Zuschauerbereichs (Betonboden) beantragen. Der Boden ist im Wirtschafts- und Ausgabebereich
abzudecken und zu beschützen. Entsprechende Angaben hierzu sind in dem zu stellenden Antrag
zwingend zu machen.
(5) Das Aufstellen und Entfernen von Tischen und Stühlen erfolgt grundsätzlich durch den Veranstalter
und kann in der Regel nur im Zugangs- und Zuschauerbereich (Betonboden) erfolgen. In ganz be-
sonderen Ausnahmefällen kann hierzu auch die Kunstrasenfläche genutzt werden; dieser ist aber
dann komplett mit einem schützenden Belag auszustatten. Entsprechende Angaben hierzu sind in
dem zu stellenden Antrag zwingend zu machen.
(6) Der Veranstalter bzw. Benutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfrei-
en Ablauf seiner Veranstaltung. Jeder Vertragsnehmer bestimmt einen verantwortlichen Leiter, der
für die Einhaltung der Benutzungsordnung und von Auflagen sowie für die Beseitigung von Missstän-
den verantwortlich ist.
(7) Die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig vom Veranstalter zu be-
schaffen. Hierzu gehört die Beantragung der Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs
nach § 12 des Gaststättengesetzes sowie ggf. einer Sperrzeitverkürzung.
(8) Der Veranstalter verpflichtet sich sämtliche gesetzliche Bestimmungen zu beachten, insbesondere
über die Sperrzeit, die Vorschriften zum Schutze der Jugend, das Gaststättengesetz, die Gewerbe-
ordnung, das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage, die Versammlungsstättenverordnung so-
wie die ordnungs- und feuerpolizeilichen Vorschriften.
(9) Bei allen Veranstaltungen, bei denen Besucher, Gäste oder Zuschauer zugelassen sind, hat der Ver-
anstalter einen ausreichenden Ordnungsdienst einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung
zu sorgen hat. Auch für die Brandwache und den Sanitätsdienst ist gegebenenfalls der Veranstalter
verantwortlich. Für eventuell entstandene Kosten kann die Gemeinde Altdorf nicht verantwortlich ge-
macht werden.
(10) Die Beauftragten der Gemeinde, der Hausmeister und die Gemeindeverwaltung haben während ei-
ner Veranstaltung jederzeit unentgeltlichen Zutritt zu den Hallen und Räumen und üben bei Bedarf
auch das Hausrecht aus.Seite 5
§ 9
Ausschmückung der Räume für vorübergehende Zwecke
(1) Die Ausschmückung und Dekoration bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung;
diese sind bereits im Antrag kenntlich zu machen. Bei der Art der Ausschmückungsgegenstände müs-
sen die gesetzlichen Vorschriften beachtet werden. Es dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände
verwendet werden. Sie müssen von Beleuchtungskörpern so weit entfernt sein, dass sie sich nicht
entzünden können.
(2) Die Ausschmückung der Räumlichkeiten für vorübergehende Zwecke ist grundsätzlich erlaubt. Wän-
de, Fachwerk und sonstige Oberflächen dürfen nicht beschädigt werden. Zur Befestigung darf nur
Bindedraht, Klebeband usw. verwendet werden. Das Verwenden von Nägeln, Schrauben oder ähnli-
chem ist nicht gestattet. Ausschmückungsgegenstände und sonstige Gebrauchsgegenstände sind
vom Veranstalter sofort nach Beendigung der Veranstaltung zu entfernen und zu entsorgen.
§ 10
Fundsachen
Fundgegenstände sind beim beauftragten der Gemeinde oder beim Hausmeister abzugeben.
§ 11
Haftung
(1) Der Nutzer stellt den Eigentümer von etwaigen eigenen Haftungsansprüchen oder von Haftungsan-
sprüchen Dritter frei. Nur wenn die Schadensursache auf mangelhafte Beschaffenheit der Räume,
Ausstattung oder auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem, schuldhaftem Verhalten des Eigentü-
mers oder seiner Vertreter zurückzuführen ist, übernimmt der Eigentümer die gesetzliche Schadens-
haftung.
(2) Sportlehrer und Übungsleiter haben die Einrichtungsgegenstände und die Geräte vor deren Benut-
zung zu überprüfen. Einrichtungsgegenstände und Geräte mit erkennbaren Mängeln dürfen nicht
verwendet werden. Die Haftung der Sportlehrer und Übungsleiter erstreckt sich auch auf die falsche
Verwendung von mängelfreien Geräten. Sportgeräte dürfen nur für die Sportart benutzt werden, für
die sie geeignet sind, ansonsten haftet bei Beschädigungen und Unfällen voll die verantwortliche
Person.
(3) Bei Veranstaltungen und Benutzung jeglicher Art haftet der einzelne Veranstalter (Nutzer) bzw. Be-
nutzer für alle Schäden, die der Gemeinde an der überlassenen Einrichtung durch die Nutzung ent-
stehen. Die Gemeinde ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Veranstalters (Nutzers)
bzw. des Benutzers zu beseitigen. Der Nutzer übernimmt die gesetzliche Haftpflicht für alle Schäden.
Insbesondere ist der Nutzer zum Schadenersatz verpflichtet bei Fehlbeständen, Beschädigungen
sowie Verschmutzungen.
(4) Für abhanden gekommene oder liegengebliebene Gegenstände übernimmt die Gemeinde keinerlei
Haftung. Dasselbe gilt für die vom Veranstalter, den Besuchern und den sonstigen Benutzern einge-
brachten Gegenstände.
§ 12
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der für den Eigentümer zuständige Ort.
§ 13
Benutzungsentgelt
(1) Für die Benutzung der Kaltlufthalle sind die jeweils vom Gemeinderat festgesetzten Entgelte zu ent-
richten. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach dem dieser Benutzungs- und Entgeltordnung beige-
fügten Entgeltverzeichnis (Anlage1).Seite 6
Zusätzlich besteht für die Altdorfer Vereine und die Feuerwehr die Möglichkeit für regelmäßig durch-
geführte Übungsstunden zu Beginn der jeweiligen Nutzungsperiode (Sommer-/Winterhalbjahr oder
jährlich) abweichend von der tatsächlichen Nutzung bei einer Nutzung für ein halbes Jahr ein Entgelt
auf der Basis von 20 Wochenstunden auf jeweils eine Woche verteilt, bei einer Nutzung für ein gan-
zes Jahr ein Entgelt auf der Basis von 40 Wochenstunden auf jeweils eine Woche verteilt des jeweili-
gen Nutzungsentgeltes zu vereinbaren.
(2) Im Einzelfall können für entgeltpflichtige Angebote sowie für Angebote die nicht dem Schul- oder
Vereinssport zuzurechnen sind, zusätzlich zu den aufgeführten Entgelten, Zuschläge für die Nutzung
der Kaltlufthalle erhoben werden.
§ 14
Zuwiderhandlungen
Gegen Nutzer, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung - trotz wiederholter,
schriftlicher Verwarnung - verstoßen, kann der Ausschluss von der Einrichtung auf bestimmte Zeit ausge-
sprochen oder ein Zwangsgeld auferlegt werden. Der Ausschluss kann auch erteilt werden, wenn gegen
die Bestimmungen einer vergleichbaren Einrichtung des Eigentümers entsprechend verstoßen wurde.
Der Eigentümer kann gegenüber Einzelpersonen, die gegen die Bestimmungen dieser Hallenbenut-
zungs- und Entgeltordnung des Eigentümers verstoßen, ein Zutrittsverbot zu dieser Einrichtung und zu
ähnlichen Einrichtungen des Eigentümers verfügen. Ein Zutrittsverbot gegenüber Einzelpersonen ist für
jeden Nutzer verbindlich, wenn er schriftlich hierüber informiert worden ist.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.08.2020 in Kraft.
Altdorf, den 7. Juli 2020
Kälberer
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4
Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet-
zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.Seite 7
Entgeltverzeichnis zur Benutzung der Kaltlufthalle der Gemeinde Altdorf auf dem Sportgelände
„Altdorfer Wasen“.
Aufgrund von § 13 der Benutzungs- und Entgeltordnung wird für die Benutzung der Kaltlufthalle in der
Gemeinde Altdorf Entgelte nach dem folgenden Entgeltverzeichnis erhoben.
1.1 Benutzungsentgelt für örtliche Vereine und örtliche Institutionen zur Abhaltung von Trai-
nings- und Übungsbetrieb in der Kaltlufthalle
Nutzungspreis je Stunde von Montag bis einschließlich Sonntag
von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr 5,00 € pro Stunde
von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr 8,00 € pro Stunde
Sofern aufgrund einer Festivität oder ähnliches mehr die Nutzung der Kaltlufthalle zur Abhaltung
von Trainings- und Übungsbetrieben nicht möglich ist, werden die hierfür erhobenen Gebühren zu-
rückerstattet.
1.2 Benutzungsentgelt für örtliche Vereine und örtliche Institutionen zur Abhaltung von
Freundschaftsspielen, Vereinsmeisterschaften und Wettkämpfen in der Kaltlufthalle ohne
Freigelände
Veranstaltungstag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 100,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 25,00 € erhoben
1.3 Benutzungsentgelt für örtliche Vereine und örtliche Institutionen für außersportliche Veran-
staltungen (Kultur und Feste/Feiern) in der Kaltlufthalle ohne Freigelände
Veranstaltungen pro Tag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 200,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 25,00 € erhoben
1.4 Benutzungsentgelt für örtliche Vereine und örtliche Institutionen für außersportliche Veran-
staltungen (Kultur und Feste/Feiern) in der Kaltlufthalle inkl. Nutzung des Freigeländes
Veranstaltung pro Tag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 250,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 50,00 € erhoben
1.5 Benutzungsentgelt für örtliche Vereine und örtliche Institutionen für außersportliche Veran-
staltungen (Kultur und Feste/Feiern) bei einer Nutzung des Freigeländes ohne die Kaltluft-
halle
Veranstaltung pro Tag, Übergabe besenrein 30,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern die Freifläche unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung benötigt wird
wird pro Tag ein Entgelt von 10,00 € erhoben.
1.6 Benutzungsentgelt für örtliches Gewerbe (Betriebssportgruppen) zur Abhaltung von Trai-
nings- und Übungsbetrieb in der Kaltlufthalle
Nutzungspreis je Stunde von Montag bis einschließlich Sonntag
von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr 10,00 € pro Stunde
von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr 16,00 € pro Stunde
Anlage 1Seite 8
Sofern aufgrund einer Festivität oder ähnliches mehr die Nutzung der Kaltlufthalle zur Abhaltung
von Trainings- und Übungsbetrieben nicht möglich ist, werden die hierfür erhobenen Gebühren zu-
rückerstattet.
1.7 Benutzungsentgelt örtliches Gewerbe (Betriebssportgruppen) zur Abhaltung von Freund-
schaftsspielen, Vereinsmeisterschaften und Wettkämpfen in der Kaltlufthalle ohne Freige-
lände
Veranstaltungstag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 200,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 50,00 € erhoben
1.8 Benutzungsentgelt für örtliches Gewerbe für außersportliche Veranstaltungen (Kultur und
Feste/Feiern) in der Kaltlufthalle ohne Freigelände
Veranstaltungen pro Tag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 400,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 50,00 € erhoben
1.9 Benutzungsentgelt für örtliche Vereine, örtliche Institutionen und örtliches Gewerbe für au-
ßersportliche Veranstaltungen (Kultur und Feste/Feiern) in der Kaltlufthalle inkl. Nutzung
des Freigeländes
Veranstaltung pro Tag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 500,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 70,00 € erhoben
1.10 Benutzungsentgelt für örtliches Gewerbe für die Nutzung des Freigeländes ohne die Kalt-
lufthalle
Veranstaltung pro Tag, Übergabe besenrein 60,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern die Freifläche unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung benötigt wird
wird pro Tag ein Entgelt von 20,00 € erhoben.
1.11 Benutzungsentgelt für Auswärtige zur Abhaltung von Trainings- und Übungsstunden zur
Abhaltung von Trainings- und Übungsbetrieb in der Kaltlufthalle ohne Freigelände
Nutzungspreis je Stunde von Montag bis einschließlich Freitag
von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr 50,00 €
von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr 65,00 €
Nutzungspreis je Stunde, samstags
von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr 55,00 €
von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr 70,00 €
Nutzungspreis je Stunde, Sonn- und feiertags
von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr 60,00 €
von 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr 75,00 €
Bei Buchung von weiteren unmittelbar darauffolgenden Stunden ermäßigt sich der Entgeltpreis für
diese und jede weitere Stunde um 50 Prozent.
Sofern aufgrund einer Festivität oder ähnliches mehr die Nutzung der Kaltlufthalle zur Abhaltung
von Trainings- und Übungsbetrieben nicht möglich ist, werden die hierfür erhobenen Gebühren zu-
rückerstattet.Seite 9
1.12 Benutzungsentgelt für auswärtige Vereine, auswärtige Institutionen und auswärtiges Ge-
werbe für sportliche Veranstaltungen und Wettkämpfe in der Kaltlufthalle ohne Freigelände
Veranstaltungen pro Tag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 350,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 50,00 € erhoben
1.13 Benutzungsentgelt für auswärtige Vereine, auswärtige Institutionen und auswärtige Gewer-
be für außersportliche Veranstaltungen (Kultur und Feste/Feiern) in der Kaltlufthalle ohne
Freigelände
Veranstaltung pro Tag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 450,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 70,00 € erhoben
1.14 Benutzungsentgelt für auswärtige Vereine, auswärtige Institutionen und auswärtige Gewer-
be für außersportliche Veranstaltungen (Kultur und Feste/Feiern) in der Kaltlufthalle inkl.
Nutzung des Freigeländes
Veranstaltung pro Tag inkl. Ein- und Ausräumen, Übergabe besenrein 600,00 €
zuzüglich Reinigung nach Aufwand.
sofern das Ein-/Ausräumen unmittelbar einen Tag vor und /oder nach der Veranstaltung erfolgen
muss, wird pro Tag ein Entgelt von 100,00 € erhoben.
1.15 Bei den Veranstaltungen der Ziffern 1.3 bis 1.8 werden Stromkosten entsprechend dem tatsächli-
chen Stromverbrauch abgerechnet. Für die übrigen Verbrauchskosten (Wasser und Abwasser)
wird eine pauschale Gebühr von 30 € erhoben
1.16 Werden von der Gemeinde sonstige Leistungen erbracht, werden die Kosten für den zusätzlichen
Einsatz von Gemeindepersonal nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet; sonstige Leistun-
gen sind Dienste, die eine Anwesenheit benötigen, Brandsicherheitswache etc. Der Verrechnungs-
satz ergibt sich aus der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Altdorf in der jeweils gültigen Fassung.
1.17 Die vorstehende Entgeltsätze sind zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu ent-
richten.
2. SONDERBESTIMMUNGEN
2.1 Reinigung
Die Grobreinigung der gemieteten Räumlichkeiten (besenrein) übernimmt der Veranstalter. Das
Außengelände ist müllrein zu hinterlassen. Die geltende Putzordnung ist dabei zu beachten. Dem
Nutzer wird anheimgestellt, die auf eigene Kosten zu entsorgenden Stoffe getrennt zu entsorgen.
Angebrachte Dekorationen sind vom Veranstalter zu entfernen und ebenso auf eigene Kosten zu
entsorgen. Bei Nichteinhaltung werden die für die Entsorgung entstehenden Kosten dem Veran-
stalter zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.2 Zugänglichkeit
Der Nutzer (Verantwortlichen) hat mit dem Hausmeister rechtzeitig die Zugänglichkeit zur Kaltluft-
halle abzusprechen; sofern dies bereits bei der Antragstellung bekannt ist, ist dies im Antrag anzu-
geben.